Freitag, 25. Juni 2010

Gemeinsame Pressemitteilung der Saarbahn GmbH und des Zweckverbands öffentlicher Personennahverkehr auf dem Gebiet des Regionalverbands Saarbrücken: ÖPNV-Leistungen innerhalb der Stadt Sulzbach - Austritt der Stadt Sulzbach aus dem Zweckverband (ZPRS)

Zur notwendigen Mitfinanzierung von Busverkehren außerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken wurde bekanntlich vom Zweckverband öffentlicher Personennahverkehr (ZPRS) eine Finanzierungsregelung mit den Mitgliedskommunen vereinbart. Durch die ausgesprochene Kündigung will sich die Stadt Sulzbach dieser Mitfinanzierung entziehen.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 hat das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsicht den ZPRS darüber informiert, dass „…durch die anwaltlichen Kündigungsschreiben …. die Mitgliedschaft der Stadt Sulzbach im Zweckverband nicht beendet werden kann, so dass die Stadt Sulzbach nach wie vor zu den Mitgliedern des Zweckverbandes zählt“. „Die Kommunalaufsicht bestätigt damit die Auffassung des Zweckverbandes“, so Bürgermeister Rainer Ziebold, Verbandsvorsteher des ZPRS. „Ich gehe davon aus, dass das für 13. Juli 2010 avisierte Gespräch mit der Stadt Sulzbach, welches unter Moderation von Staatssekretär Dieter Grünewald und auf Wunsch der Stadt Sulzbach vereinbart wurde, zur sachlichen und rechtlichen Klärung der Sachzusammenhänge beiträgt und der Rat der Stadt Sulzbach sich daran im Anschluss mit den Ergebnissen befasst“, so der Verbandsvorsteher.

Diese umfassende sachliche und rechtliche Klärung muss auch aus Sicht der Saarbahn durch die Stadt Sulzbach vorgenommen werden. Bis dahin soll kein zusätzlicher Handlungsdruck durch eine Änderung der Linien erzeugt werden. In Abstimmung mit dem Verbandsvorsteher des ZPRS wurde deshalb vereinbart, dass die angekündigten Gespräche abgewartet werden und daran im Anschluss die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Leistungsreduzierungen festzulegen ist.

Die zunächst für 03. Juli 2010 angekündigten Angebotsreduzierungen innerhalb der Stadt Sulzbach werden deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt.


Rechtliche Hintergrundinformationen:

Die Stadt Sulzbach hat mit ihrer Kündigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung bzw. bis zum 31.03.2010 eine Beteiligung der Stadt Sulzbach an der Kreislinienfinanzierung abgelehnt. Bis zur endgültigen rechtlichen Klärung der Kündigung kann insoweit der gebotene Finanzierungsanteil der Stadt Sulzbach nicht eingefordert werden.

Infolgedessen sieht sich der ZPRS außerstande, ÖPNV-Leistungen für das Gebiet der Stadt Sulzbach zu beauftragen, soweit diese im Zuständigkeitsbereich des ZPRS liegen.

Dies macht eine Reduzierung der Verkehrsleistungen proportional zu den fehlenden Ausgleichszahlungen erforderlich. Konkrete Leistungsänderungen der Saarbahn wurden dem Verbandsvorsteher des ZPRS mit Schreiben vom 31.03. 2010 angekündigt.

Die Saarbahn betreibt die Linien 103 und 104 auf Basis der Genehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG). § 8 PBefG regelt hierzu, dass die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und mit dem Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne zu sorgen hat. Die Genehmigungsbehörde hat hierbei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen. Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des Personennahverkehrs.

Der der genannten Genehmigung zu Grunde liegende Nahverkehrsplan des Regionalverbandes Saarbrücken datiert vom 13. Dezember 2004. Die vorgesehene Reduzierung der Verkehrsleistung innerhalb Sulzbachs entspricht den Vorgaben dieses Nahverkehrsplanes und erfüllt die darin genannten Kriterien der Bedienungshäufigkeit.

Gemäß § 8 Abs. 4 PBefG sind Verkehrsleistungen im ÖPNV eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung (Nahverkehrsplan) nicht entsprechend Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung 1370 (EWG) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

Die Stadt Sulzbach wurde, wie alle anderen Gemeinden der von der Saarbahn bedienten Umlandgemeinden, mit Schreiben vom 27. April 2007 vom Unternehmen darüber informiert, dass die Verkehre außerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht mehr nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 eigenwirtschaftlich erbracht werden können und ein entsprechender Handlungsbedarf für den Aufgabenträger entsteht.

Es wurde die gemeinsame Entwicklung eines Konzeptes vorgeschlagen, um einerseits eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen und andererseits das vorhandene Defizit nachhaltig zu reduzieren.

Nach der Entscheidung der Stadt Sulzbach, keine Mitfinanzierung der Verkehre zu übernehmen, muss das Verkehrsangebot dahingehend entwickelt werden, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb wie vorgenannt möglich wird.

Es ist hierbei vorgesehen, im Herbst dieses Jahres erneut Fahrgastzählungen durchzuführen und ggf. das Leistungsangebot in Nebenverkehrs- und Schwachverkehrszeiten weiter zu reduzieren.

Auch wenn damit Vorgaben des Nahverkehrsplanes nicht erfüllt wären, besteht dennoch Genehmigungsfähigkeit.

Der Nahverkehrsplan des ZPRS bindet erst einmal nur den ZPRS selbst. Eine Außenwirkung dergestalt, dass er von den Verkehrsunternehmen zu beachten ist, entfaltet er nicht. Die Genehmigungsbehörde hat den Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, gebunden ist sie aber nicht (§ 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2a PBefG). Der ZPRS hat also keine Handhabe, dass die Verkehrsunternehmen das geplante Angebot auch fahren. Würden sie es tun, hätten sie gleichwohl keinen Rechtsanspruch gegenüber dem ZPRS auf Finanzierung. Die rechtlichen Instrumente einer Reduzierung der Verkehrsleistungen ergeben sich aus § 21 Abs. 4 PBefG (Antrag auf teilweise Entbindung von der Betriebspflicht).

Die Genehmigungsbehörde wird aufgrund der Verweise in beiden Vorschriften auf § 8 Abs. 4 PBefG dann den ZPRS beteiligen. Möchte der ZPRS, dass die Leistungsreduzierung unterbleibt, könnte er dies mit den Instrumenten der Verordnung 1370 (EWG) bewirken, also z. B. der Saarbahn auferlegen, die Verkehre weiterhin zu erbringen, er wäre dann aber in der Pflicht, der Saarbahn die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Dementsprechend wurde im ZPRS eine Finanzierungsregelung beschlossen, an welcher sich die Stadt Sulzbach jedoch nicht beteiligen will.

Mit Schreiben vom 21.01.2010 wurde der Saarbahn deshalb mitgeteilt, dass Infolge des Austritts der Stadt Sulzbach der ZPRS keine ÖPNV-Leistungen für das Gebiet der Stadt Sulzbach beauftragen kann, soweit diese im Zuständigkeitsbereich des ZPRS liegen.

In einem Genehmigungsverfahren kann somit der ZPRS als zuständiger Aufgabenträger einer Reduzierung der Leistungen auch dann nicht widersprechen, wenn diese nicht den Anforderungen des Nahverkehrsplans entsprechen.
 
Für die Stadt Friedrichsthal, die Mitglied im Zweckverband ist, wurde ein Leistungskonzept erstellt, das das derzeit vorhandene Bedienungsangebot auch künftig aufrecht erhält und der derzeit gültige Fahrplan unverändert Bestand hat.